GOOGLE STREETVIEW-TRUSTED-VERTRAG

Der folgende Vertrag, zwischen Ihnen als Unternehmen und uns als Fotografen, ist die Grundlage für die zu erstellenden Panorama-Aufnahmen. Der Vertrag ist die Voraussetzung für die Integration der erstellten Panorama-Aufnahmen in die verschiedenen Google-Dienste.

Am vereinbarten Aufnahmetag bringen wir ein ausgedrucktes Exemplar mit, welches Sie dann lediglich ausfüllen und unterschreiben müssen.

GOOGLE MAPS STREETVIEW TRUSTED – Vereinbarung über fotografische Dienstleistungen

Bedingungen

  1. Hintergrund. Diese Vereinbarung wird zwischen dem Anbieter der fotografischen Dienstleistungen („Fotograf„) und dem Unternehmen, dessen Einrichtungen für das Google Streetview | Trusted-Programm fotografiert werden („Kunden„), getroffen.
  2. Zeit und Ort. Das Fotoshooting findet in den Betriebsräumen des Kunden statt. Der Fotograf weist darauf hin, dass meteorologische Gegebenheiten Auswirkungen auf die Erstellung des Materials haben können.
  3. Herstellung und Zurverfügungstellung. Das Material wird vom Fotografen erstellt und dergestalt bearbeitet, dass ein virtueller Rundgang durch das Unternehmen möglich ist. Das Material wird dem Unternehmen, nach Wahl des Fotografen, in geeigneter Weise innerhalb von zehn Werktagen nach Erstellung zur Verfügung gestellt (etwa durch DVD, Übersendung via E-Mail oder einen Drittanbieter wie WeTransfer, Google-Link).
  4. Zweck des Shootings. Das Material soll in der Hauptsache wie folgt genutzt werden: im Rahmen des Google Streetview Programms. Für diesen Fall übernimmt der Fotograf die Bearbeitung gemäß den derzeit geltenden Richtlinien von Google, außerdem übernimmt er die Einstellung bei Google Streetview und wird insoweit als Vertreter für das Unternehmen tätig. Das Material kann vom Unternehmen darüber hinaus genutzt werden:
    • Auf einer Internetpräsenz des Unternehmens
    • In sozialen Medien (zB. Facebook)
    • Privat, d.h. ohne Außenwirkung
  5. Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Betriebsräume am Tag des Fotoshootings sauber und aufgeräumt aussehen zu lassen im Hinblick auf die besonderen Anforderungen, die an einen virtuellen Rundgang zu stellen sind. Hierzu gehört insbesondere der Umstand, dass der Rundgang exemplarischen Charakter haben und keine Momentaufnahme darstellen soll.
  6. Pflichten des Fotografen. Der Fotograf verpflichtet sich, professionellen Ansprüchen genügendes Material zu erstellen, dass für die in Ziff. 3 genannten Zwecke verwendet werden kann.
  7. Übertragung von Nutzungsrechten. Dem Fotografen ist bekannt, dass für die beabsichtigte Nutzung dem Unternehmen umfängliche Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen. Insbesondere Google behält sich bei Einstellung von fotografischem Material eigene Befugnisse vor. Der Fotograf räumt dem Unternehmen daher das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Unternehmen mit dem Material selbst oder durch Dritte (Google), soweit dies Vertragsgegenstand gem. Ziff. 3 ist, im Internet zu präsentieren. Dieses Recht wird als ausschließliches Recht eingeräumt mit der Befugnis, Dritten (ggf. insbesondere Google) ebenfalls das Recht einzuräumen, das Material zu nutzen und weitere Unterlizenzen einzuräumen. Damit ist das Recht übertragen, das Material auf einem Server zu speichern und dadurch zu vervielfältigen, es öffentlich zugänglich zu machen und zu senden. Insbesondere räumt der Fotograf dem Unternehmen das Recht ein, das Material für die beabsichtigten Zwecke zu verändern, zu bearbeiten und anzupassen. Außerdem umfasst ist hiervon das Recht, das Material mit anderen Inhalten zu kombinieren und in Verbindungen mit anderen Inhalten zu nutzen.
  8. Zeitpunkt der Einräumung der Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte an dem Material gem. Ziff. 6 gehen erst mit vollständiger Zahlung des Honorars gem. Ziff. 13 über. Ein vorheriges Nutzungsrecht besteht nicht.
  9. Haftung und Rechte Dritter. Den Parteien ist bekannt, dass durch die Erstellung des Materials in die Rechte Dritter eingegriffen werden kann. Insoweit haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er weist auf das Folgende hin:
    • Markenrechte und Wettbewerbsrecht
      Den Parteien ist bekannt, dass Fotografien, die die Marken Dritter auf Waren und Dienstleistungen zeigen, grundsätzlich zulässig sind. Ein Übermaß ist aber denkbar, wenn der Eindruck entsteht, das Unternehmen sei etwa eine Filiale des Markeninhabers. Die Parteien wirken darauf hin, dass dieser Eindruck nicht entsteht. Hiervon unabhängig ist den Parteien auch bekannt, dass insbesondere Google Wert darauf legt, insoweit keinen falschen Eindruck entstehen zu lassen.
    • Persönlichkeitsrechte.
      Den Parteien ist bekannt, dass auf dem Material abgebildeten Personen das Recht am eigenen Bild zusteht (§ 22 KUG). Das Unternehmen garantiert daher dem Fotografen, dass abgebildete Personen mit der vertragsgemäßen Verwendung einverstanden sind und schriftliche Verträge vorliegen, aus denen sich diese Befugnis ergibt. Den abgebildeten Personen ist dabei auch bekannt, dass das Material für Referenzzwecke des Fotografen verwendet werden kann (Ziff. 11); das Unternehmen stellt den Fotografen von etwaigen Ansprüchen der abgebildeten Personen frei.
    • Urheberrechte.
      Den Parteien ist bekannt, dass die fotografische Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes die Rechte des Urhebers dieses Werks berühren kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn in den Betriebsräumen Gemälde oder Fotografien an der Wand hängen, die mitfotografiert werden. Handelt es sich insoweit um unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG), ist die Verwendung im virtuellen Rundgang zulässig. Der Fotograf weist darauf hin, dass dies (nur) dann der Fall ist, wenn die Werke ausgetauscht werden können, ohne dass sich der bildliche Eindruck verändert. Der Fotograf warnt in diesem Zusammenhang davor, Werke nur deshalb in den Betriebsräumen vorzuhalten, damit diese abgelichtet werden und so ein der Realität des Geschäftsalltages in Wahrheit nicht entsprechender Eindruck entsteht. Der Fotograf regt an, dass besonders prominente Werke für die Zeit der Erstellung des Materials entfernt werden. Schließlich weist der Fotograf darauf hin, dass nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Gegenstände der angewandten Kunst keinen besonderen urheberrechtlichen Ansprüchen mehr genügen müssen, um als Werk geschützt zu sein. Das Unternehmen steht daher selbst dafür ein, dass das Material keine Urheberrechte Dritter verletzt und ist gehalten, insoweit Rechtsrat einzuholen.
  10. Haftung während der Erstellung. Nicht beschränkt ist die Haftung für Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit). Ansonsten haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Erstellung des Materials in den Betriebsräumen des Unternehmens.
  11. Haftung für die zweckgemäße Verwendbarkeit. Der Fotograf haftet dafür, dass mit dem Material ein virtueller Rundgang durch die Betriebsräumlichkeiten durchgeführt werden kann. Ist Gegenstand des Fotoshootings die Verwendung des Materials bei Google Maps, so achtet der Fotograf ergänzend nach bestem Wissen und Gewissen darauf, dass die technischen Spezifikationen von Google Streetview, soweit solche zum Zeitpunkt der Erstellung des Materials bestehen, eingehalten werden. Der Fotograf weist darauf hin, dass das Material für Google auch auf einer eigenen Webseite eingebaut werden kann, dann allerdings nur ohne die Google Street View Technologie. Den Parteien ist schließlich bekannt, dass es sich bei Google um ein amerikanisches Privatunternehmen handelt. Google ist nicht verpflichtet, das Material in der gewünschten Form zu nutzen bzw. nutzen zu lassen und kann dieses jederzeit löschen. Den Parteien ist damit auch bekannt, dass Entscheidungen von Google insoweit nicht angreif- oder korrgierbar sind und sogar willkürlich erscheinen können. Den Parteien ist auch bekannt, dass die Google- Dienste sich ändern können, was ggf. unvorhersehbare Anpassungen des Materials erfordern kann.
  12. Referenzwerbung. Der Fotograf ist unbeschadet der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts in Ziff. 6 befugt, das Material zeitlich unbefristet zur Eigenwerbung online und offline zu verwenden.
  13. Nennung als Urheber. Der Fotograf ist an geeigneter Stelle wie folgt anzugeben: © Detlef Beyer, Business-Fotos-Köln.
  14. Honorar. Das Honorar für die in diesem Vertrag beschriebene Tätigkeit des Fotografen beträgt € XXX (netto) zuzügl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Es ist fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
  15. Urheberrecht an diesem Vertrag. Dieser Vertragstext ist urheberrechtlich geschützt. Er darf deshalb ausschließlich von befugten Personen verwendet und nicht weitergegeben werden.
  16. Sonstiges
  17. Schlussregeln. Der Fotograf weist auf die Geltung des RBÜ vom 25. Juli 1978 hin. Es besteht keine Verpflichtung seitens des Unternehmens, das Material zu nutzen. Sollte eine der Klauseln unwirksam sein, so wird diese durch eine wirksame Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Beide Vertragsparteien haben ein Exemplar dieses Vertrages erhalten. Gerichtsstand für Streitigkeit aus diesem Vertrag ist Köln.